NomoK@non-Fachkolloqium "Straf- und Disziplinarverfahren"

Am 14. Juli 2025 fand, veranstaltet und moderiert von Herrn Prof. Dr. Dr. Burkhard Berkmann an der LMU München, das dritte NomoK@non-Fachkolloqium statt. Zwei Referenten sprachen zum Thema "Straf- und Disziplinarverfahren. Potentiale im Kirchenrecht".

© Lukas Brechtel

Am 14. Juli 2025 fand das dritte Fachkolloquium der Veranstaltungsreihe der Internetzeitschrift „NomoK@non“ unter dem Themenschwerpunkt „Straf- und Disziplinarverfahren. Potentiale im Kirchenrecht“ statt. Die ca. 90 Teilnehmer waren entweder in Präsenz im Vorlesungssaal im Hauptgebäude der LMU oder online per Zoom zum Kolloquium zugeschaltet. Die Veranstaltung bot erneut eine wertvolle Plattform für den fachlichen Austausch zu aktuellen Fragen des kirchlichen Rechts.

Nach der Begrüßung durch Prof. Dr. Dr. Burkhard Berkmann hielt Dr. Matthias Ambros, Untersekretär des Dikasteriums für Kultur und Bildung in Rom, den ersten Vortrag, der sich mit der systematischen Einordnung des kirchlichen Disziplinarrechts auseinandersetzte. Er betonte, dass das Disziplinarrecht im geltenden Kirchenrecht nachweisbar ist, sich jedoch klar vom Strafrecht und Verwaltungsrecht abgrenzen muss. Anhand von sieben Kriterien erläuterte er, wie Disziplinarrecht sinnvoll definiert werden kann. Besonders hob er hervor, dass Disziplinarmaßnahmen auf die Wiederherstellung der pflichtgemäßen Amtsausübung abzielen, nicht auf Bestrafung im strafrechtlichen Sinne. Dr. Ambros plädierte für die Entwicklung spezifischer Disziplinarordnungen, die auf die jeweilige kirchliche Funktion abgestimmt sind.

Im zweiten Vortrag stellte Prof. Dr. Ludovic Danto, Dekan der kanonistischen Fakultät des Institut Catholique de Paris, das interdiözesane kirchliche Strafgericht der französischen Bischofskonferenz vor. Er skizzierte die Entstehungsgeschichte und Funktionsweise dieses Gremiums und ging insbesondere auf die Besonderheit ein, dass Laienrichter in Strafverfahren innerhalb der Kirche in Frankreich lange Zeit nicht vorgesehen waren. Ferner kommt dem Kirchenanwalt eine stärkere Stellung gegenüber dem Ordinarius zu.

In der abschließenden Fragerunde wurden verschiedene Impulse vertieft und weiterführende Diskussionen angeregt. Dabei kamen auch Entwicklungsmöglichkeiten in Deutschland zur Sprache wie etwa die ganz neue „Disziplinarordnung für Kleriker“ und die „Ordnung des Schlichtungsrates“ im Bistum Münster.

Text: Agata Skupinska