„Die Religionsfreiheit im europäischen Grundrechtsraum – Gefährdungen durch religiös motivierten Terrorismus"

Gastvorlesung Prof. Dr. Pulte

Am 6. Februar 2018 hielt Prof. Dr. Matthias Pulte, der an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Kirchenrecht – Kirchliche Rechtsgeschichte – Staatskirchen- und Religionsrecht unterrichtet, einen Vortrag zum Thema „Die Religionsfreiheit im europäischen Grundrechtsraum – Gefährdungen durch religiös motivierten Terrorismus". Eingeladen hatte das Klaus-Mörsdorf-Studium für Kanonistik der Ludwig-Maximilians-Universität München.

In seinem Beitrag verwies Prof. Dr. Matthias Pulte darauf, dass die Religionsfreiheit u. a. in Artikel 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sei. Nach Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention umfasst das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit auch das Recht des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben. Dieses Recht auf freie Religionsausübung könne nach Prof. Dr. Pulte in besonderen Fällen eingeschränkt werden, etwa um die Sicherheit, die Gesundheit oder Freiheit der Bürger eines bestimmten Landes zu schützen. Der Staat müsse sich dabei jedoch in jenen engen Grenzen bewegen die vom Europarecht vorgegeben werden.

Im zweiten Teil seines Vortrags ging Prof. Dr. Pulte auf das Menschenrechtsdenken in der arabischen Welt ein. Zwar betone die Sure 2,256 im Koran, dass es in der Religion keinen Zwang gebe, diese Sure werde in den einzelnen arabischen Staaten jedoch unterschiedlich interpretiert. Auch die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam aus dem Jahre 1990 verweise darauf, dass die Menschenrechte nicht im Widerspruch zur Schari’a stehen dürfen. Dieses Menschenrechtsdenken unterscheidet sich nach Prof. Dr. Pulte vom europäischen Grundgedanken der Religionsfreiheit. Denn Glaubensfreiheit gibt es im Islam nur, wenn es um die Hinwendung zum Islam geht. Problematisch in diesem Sinne ist z. B. der „jihadistischen Salafismus“, der Gewaltanwendung im Namen der Religion befürwortet. Der Staat ist hier aufgerufen, die Sicherheit und die Freiheit seiner Bürger zu schützen. Prof. Dr. Pulte zitierte in diesem Zusammenhang den ehemaligen Richter des Bundesverfassungsgerichts, Dieter Grimm, der betonte: „Kein Glaube muss mit dem Grundgesetz vereinbar sein, aber nicht alles, was ein Glaube fordert, darf unter dem Grundgesetz verwirklicht werden.“

Im Anschluss an den Vortrag fand eine Diskussion statt. Der Referent und die Teilnehmer kamen dabei noch einmal miteinander ins Gespräch.

Text: Tobias Stümpfl